Vereinssatzung
 
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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1893 gegründete Verein führt den Namen
Fischereiverein Heilbronn- Sontheim 1893 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn- Sontheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Heilbronn a.N. eingetragen
Der Verein ist dem Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden- Württemberg e.V. mit Sitz in Stuttgart, angeschlossen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

I. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
II. Zweck des Verein:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des VDSF.
b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
III. Aufgaben des Vereins:
a) Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum "Gewässer".
b) Förderung der Vereinsjugend
c) Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Vereinsheim Horkheimer Str. 32, HN- Sontheim und sonstige Unterkunftshäusern.
d) Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Gefangene Fische dürfen nicht gegen Bezahlung veräußert werden.


§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

I. Mitglied (Aktives Mitglied) kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als fördernde Mitglieder (Passives Mitglied) können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
II. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß der Vorstandschaft. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln, das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft, die nicht begründet werden muß.
III. Jeder Antragsteller (aktive Mitgliedschaft) muß im Besitz eines gültigen Bundesfischereischeins sein.
IV. Jeder Antragsteller (außer Jugend) muß die Fischerprüfung nachweisen.
V. Der Verein behält sich vor, einen Aufnahmestopp zu beschließen.

§ 6 Beiträge

I. Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr für seine verschiedenen Vereinsgewässer zusätzlich zum Jahresbeitrag, die von der Hauptversammlung beschlossen wird.
II. Jedes aktive Mitglied hat einen Arbeitseinsatz von 10 Stunden/Jahr zu leisten. Der Beitrag pro nicht geleistete Arbeitsstunde wird von der Hauptversammlung beschlossen. Mitglieder, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, müssen keinen Arbeitsdienst nachweisen. Ferner bezahlen Sie einen geringeren Beitrag, der von der Hauptversammlung beschlossen wird. Bei Krankheit oder Behinderung kann ein Antrag auf Befreiung vom Arbeitsdienst gestellt werden.
III. Aktive Mitglieder, die zu passiven Mitgliedern werden, verlieren die Fischereiberechtigung in den Vereinsgewässern. Wollen sie wieder aktive Mitglieder werden, müssen sie ihren Arbeitseinsatz von 10 Stunden/Jahr auch während ihrer passiven Mitgliedschaft (maximal 20 Stunden) geleistet haben.
IV. Der Jahresbeitrag ist an der Generalversammlung zu entrichten. Wer bis Mitte März des jeweiligen Jahres seinen Erlaubnisschein nicht abgeholt hat, scheidet aus dem Verein aus. In besonderen Fällen entscheidet die Vorstandschaft.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod.
2. durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen. Bei nicht geleistetem Arbeitsdienst wird dieser nachgefordert und unter Umständen juristisch beigetrieben.
3. durch Ausschluß.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) gegen die Regel der Satzung grob verstoßen hat,
b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e) wenn es bis Ende März des jeweiligen Jahres seinen Erlaubnisschein nicht abgeholt hat,
f) wenn es bei Fischwasserverpachtungen mit dem Verein in Konkurrenz tritt.

Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Dem betroffenen Mitglied muß vorher rechtliches Gehör vor dem Ehrengericht gewährt werden, auf dessen Empfehlung entscheidet dann die Vorstandschaft.
Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Vorstandschaft
2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Verwaltung

Zur Wahrung der Gesamtinteressen des Vereins wird von der Hauptversammlung die Vorstandschaft gewählt.
Diese besteht aus:

a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Schriftführer
d) Dem Kassier
e) Dem Jugendwart
f) Dem 1. Gewässerwart
g) Dem 2. Gewässerwart
h) Dem Teichwart
i) Dem Pressewart
j) 3 Beisitzer

1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
2. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Versammlungen, sowie die Vollziehung gefaßter Beschlüsse.
3. Der Kassier hat über die Vereinseinnahmen und Ausgaben Rechnung zu führen und alljährlich abzurechnen. Alle Zahlungen des Kassiers bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des 1. Vorsitzenden. Überschüssige Gelder sind bei einer Sparkasse oder Bank anzulegen. Die Kasse wird alljährlich, jeweils vor der Hauptversammlung durch 2 Vereinsmitglieder, welche nicht der Vorstandschaft angehören, geprüft. Die Prüfung ist im Kassenbuch zu vermerken.
4. Die Kassenprüfer werden bei einer Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
5. Der Schriftführer hat bei den Sitzungen der Vorstandschaft und den Versammlungen ein Protokoll über den Gang der Verhandlungen und über gefasste Beschlüsse aufzunehmen.
6. Der Gewässerwart hat die Hege und Pflege des Fischwassers, mit besonderer Berücksichtigung schädigender Einflüsse auf das Wasser von Seiten dritter Personen, wahrzunehmen. Seinen Anordnungen am Wasser sind Folge zu leisten.
7. Die Geschäftsführung obliegt, in allen Angelegenheiten des Vereins, der Vorstandschaft, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist. Bei Grundstücks- An- und Verkäufen, sowie bei Dauerschuldverhältnissen (Anpachtung von Gewässern usw.) die 10.000.- Euro überschreiten, muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, die darüber entscheidet. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei Erledigung von Vereinsangelegenheiten mitzuwirken.
8. Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Hauptversammlung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
10. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den1. bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen der Vorstandschaft finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen finden ebenfalls nach Bedarf statt. Dabei werden Belange des Vereins erörtert.
11. Das Ehrengericht besteht aus 3 verdienten und langjährigen Mitgliedern des Vereins. Sie werden von der Hauptversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis sie aus dem Verein ausscheiden oder von der Hauptversammlung abgewählt werden.

§ 10 Hauptversammlung

1. In jedem Kalenderjahr muß in den ersten 3 Monaten eine Hauptversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und erfolgt schriftlich, an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.
2. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehört:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft, des Rechnungsabschlusses, Bericht der Kassenprüfer sowie Entlastung der Vorstandschaft.
b) Die Wahl der Vorstandschaft
c) Beschlussfassung über den Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr auf Vorschlag der Vorstandschaft.
d) Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Hauptversammlung von der Vorstandschaft oder durch schriftlichen Antrag eines Mitgliedes vorgelegt werden. Anträge hierzu müssen mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Vorstandschaft für nötig hält, oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder aus besonders wichtigem Anlaß die Abhaltung einer solchen wünschen und beim 1. Vorsitzenden beantragen. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben, von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und der Buchführung zu überzeugen, nach Abschluß des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung, dem Vorstand 14 Tage vor der Hauptversammlung sowie der Hauptversammlung, vorzulegen.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

Sämtliche Wahlen und Abstimmungen finden geheim statt, wobei die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Auf besonderen Wunsch der Mitglieder können Wahlen und Abstimmungen auch per Akklamation durchgeführt werden, jedoch bedarf dies der Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, erfolgt eine geheime Abstimmung nur dann, wenn der Kandidat oder min. 25% der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

§ 13 Ausgabe von Gasterlaubnisscheinen

In Ausübung der Gastfreundschaft ist der Verein berechtigt, an Inhaber des Bundesfischereischeins in Zusammenhang mit der Fischereiprüfung, Gasterlaubnisscheine auszustellen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist mindestens eine dreiviertel (3/4) Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der hiesigen Stadtverwaltung zur einstweiligen Verwaltung übergeben. Sollte sich im Zeitraum von 2 Jahren kein neuer nachweisbar auf den gleichen Grundsätzen aufgebauter Verein bilden, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 15

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Heilbronn, den 12.01.2001