| § 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1893 gegründete Verein führt den Namen
Fischereiverein Heilbronn- Sontheim 1893 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn- Sontheim und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts in Heilbronn a.N. eingetragen
Der Verein ist dem Verband für Fischerei und Gewässerschutz
in Baden- Württemberg e.V. mit Sitz in Stuttgart, angeschlossen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
I. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anglern, der sich zum Ziel
gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
II. Zweck des Verein:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter
Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des VDSF.
b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des
Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
III. Aufgaben des Vereins:
a) Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse
auf den Lebensraum "Gewässer".
b) Förderung der Vereinsjugend
c) Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Vereinsheim Horkheimer
Str. 32, HN- Sontheim und sonstige Unterkunftshäusern.
d) Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur-
und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, die dem Zweck der Körperschaft
fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung,
begünstigt werden. Gefangene Fische dürfen nicht gegen Bezahlung
veräußert werden.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
I. Mitglied (Aktives Mitglied) kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet
hat. Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe
des Vereins an, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Als fördernde Mitglieder (Passives Mitglied) können volljährige
Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
haben.
II. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß
der Vorstandschaft. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller schriftlich
zu übermitteln, das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme
durch die Vorstandschaft, die nicht begründet werden muß.
III. Jeder Antragsteller (aktive Mitgliedschaft) muß im Besitz eines
gültigen Bundesfischereischeins sein.
IV. Jeder Antragsteller (außer Jugend) muß die Fischerprüfung
nachweisen.
V. Der Verein behält sich vor, einen Aufnahmestopp zu beschließen.
§ 6 Beiträge
I. Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr für seine
verschiedenen Vereinsgewässer zusätzlich zum Jahresbeitrag,
die von der Hauptversammlung beschlossen wird.
II. Jedes aktive Mitglied hat einen Arbeitseinsatz von 10 Stunden/Jahr
zu leisten. Der Beitrag pro nicht geleistete Arbeitsstunde wird von der
Hauptversammlung beschlossen. Mitglieder, die das 63. Lebensjahr vollendet
haben, müssen keinen Arbeitsdienst nachweisen. Ferner bezahlen Sie
einen geringeren Beitrag, der von der Hauptversammlung beschlossen wird.
Bei Krankheit oder Behinderung kann ein Antrag auf Befreiung vom Arbeitsdienst
gestellt werden.
III. Aktive Mitglieder, die zu passiven Mitgliedern werden, verlieren
die Fischereiberechtigung in den Vereinsgewässern. Wollen sie wieder
aktive Mitglieder werden, müssen sie ihren Arbeitseinsatz von 10
Stunden/Jahr auch während ihrer passiven Mitgliedschaft (maximal
20 Stunden) geleistet haben.
IV. Der Jahresbeitrag ist an der Generalversammlung zu entrichten. Wer
bis Mitte März des jeweiligen Jahres seinen Erlaubnisschein nicht
abgeholt hat, scheidet aus dem Verein aus. In besonderen Fällen entscheidet
die Vorstandschaft.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod.
2. durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines Jahres mit Wirkung zum Ende
des Jahres erfolgen. Bei nicht geleistetem Arbeitsdienst wird dieser nachgefordert
und unter Umständen juristisch beigetrieben.
3. durch Ausschluß.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) gegen die Regel der Satzung grob verstoßen hat,
b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt
hat,
c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung
der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt
oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e) wenn es bis Ende März des jeweiligen Jahres seinen Erlaubnisschein
nicht abgeholt hat,
f) wenn es bei Fischwasserverpachtungen mit dem Verein in Konkurrenz tritt.
Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Dem betroffenen
Mitglied muß vorher rechtliches Gehör vor dem Ehrengericht
gewährt werden, auf dessen Empfehlung entscheidet dann die Vorstandschaft.
Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte
im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Vorstandschaft
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Verwaltung
Zur Wahrung der Gesamtinteressen des Vereins wird von der Hauptversammlung
die Vorstandschaft gewählt.
Diese besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Schriftführer
d) Dem Kassier
e) Dem Jugendwart
f) Dem 1. Gewässerwart
g) Dem 2. Gewässerwart
h) Dem Teichwart
i) Dem Pressewart
j) 3 Beisitzer
1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden
wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des
1. Vorsitzenden beschränkt.
2. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Versammlungen,
sowie die Vollziehung gefaßter Beschlüsse.
3. Der Kassier hat über die Vereinseinnahmen und Ausgaben Rechnung
zu führen und alljährlich abzurechnen. Alle Zahlungen des Kassiers
bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des 1. Vorsitzenden. Überschüssige
Gelder sind bei einer Sparkasse oder Bank anzulegen. Die Kasse wird alljährlich,
jeweils vor der Hauptversammlung durch 2 Vereinsmitglieder, welche nicht
der Vorstandschaft angehören, geprüft. Die Prüfung ist
im Kassenbuch zu vermerken.
4. Die Kassenprüfer werden bei einer Mitgliederversammlung auf 2
Jahre gewählt.
5. Der Schriftführer hat bei den Sitzungen der Vorstandschaft und
den Versammlungen ein Protokoll über den Gang der Verhandlungen und
über gefasste Beschlüsse aufzunehmen.
6. Der Gewässerwart hat die Hege und Pflege des Fischwassers, mit
besonderer Berücksichtigung schädigender Einflüsse auf
das Wasser von Seiten dritter Personen, wahrzunehmen. Seinen Anordnungen
am Wasser sind Folge zu leisten.
7. Die Geschäftsführung obliegt, in allen Angelegenheiten des
Vereins, der Vorstandschaft, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist. Bei Grundstücks-
An- und Verkäufen, sowie bei Dauerschuldverhältnissen (Anpachtung
von Gewässern usw.) die 10.000.- Euro überschreiten, muß
eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, die darüber
entscheidet. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung
der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet,
bei Erledigung von Vereinsangelegenheiten mitzuwirken.
8. Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Hauptversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten
gültigen Wahl im Amt.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann
die Vorstandschaft bis zur nächsten Hauptversammlung eine andere
Person als Vorstandsmitglied berufen.
10. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den1. bei seiner Verhinderung
durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig,
wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend
sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen
der Vorstandschaft finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen finden
ebenfalls nach Bedarf statt. Dabei werden Belange des Vereins erörtert.
11. Das Ehrengericht besteht aus 3 verdienten und langjährigen Mitgliedern
des Vereins. Sie werden von der Hauptversammlung gewählt. Sie bleiben
im Amt, bis sie aus dem Verein ausscheiden oder von der Hauptversammlung
abgewählt werden.
§ 10 Hauptversammlung
1. In jedem Kalenderjahr muß in den ersten 3 Monaten eine Hauptversammlung
stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von
14 Tagen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und erfolgt
schriftlich, an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.
2. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehört:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft, des Rechnungsabschlusses,
Bericht der Kassenprüfer sowie Entlastung der Vorstandschaft.
b) Die Wahl der Vorstandschaft
c) Beschlussfassung über den Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr
auf Vorschlag der Vorstandschaft.
d) Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Hauptversammlung
von der Vorstandschaft oder durch schriftlichen Antrag eines Mitgliedes
vorgelegt werden. Anträge hierzu müssen mindestens 8 Tage vor
der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es die
Vorstandschaft für nötig hält, oder wenn mehr als 1/3 der
Mitglieder aus besonders wichtigem Anlaß die Abhaltung einer solchen
wünschen und beim 1. Vorsitzenden beantragen. Über alle Versammlungen
sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse
und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren jeweils
2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben, von der Ordnungsmäßigkeit
der Kasse und der Buchführung zu überzeugen, nach Abschluß
des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege
und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung,
dem Vorstand 14 Tage vor der Hauptversammlung sowie der Hauptversammlung,
vorzulegen.
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
Sämtliche Wahlen und Abstimmungen finden geheim statt, wobei die
einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden. Auf besonderen Wunsch der Mitglieder können
Wahlen und Abstimmungen auch per Akklamation durchgeführt werden,
jedoch bedarf dies der Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, erfolgt eine geheime Abstimmung nur dann,
wenn der Kandidat oder min. 25% der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
§ 13 Ausgabe von Gasterlaubnisscheinen
In Ausübung der Gastfreundschaft ist der Verein berechtigt, an Inhaber
des Bundesfischereischeins in Zusammenhang mit der Fischereiprüfung,
Gasterlaubnisscheine auszustellen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist
mindestens eine dreiviertel (3/4) Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner
Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird
das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen
der hiesigen Stadtverwaltung zur einstweiligen Verwaltung übergeben.
Sollte sich im Zeitraum von 2 Jahren kein neuer nachweisbar auf den gleichen
Grundsätzen aufgebauter Verein bilden, fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadtverwaltung Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung
erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung
vorzunehmen.
Heilbronn, den 12.01.2001
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