Vereinssatzung
Fischereiverein Heilbronn- Sontheim 1893 e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der im Jahre 1893 gegründete Verein führt den Namen
,,Fischereiverein Heilbronn- Sontheim 1893 e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn- Sontheim und ist jetzt
unter der Nummer VR 100543 im Wege der Zentralisierung in das Vereinsregister nun beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
- Der Fischereiverein ist dem Verband für Fischerei und Gewässerschutz
in Baden- Württemberg e.V. mit Sitz in Stuttgart, angeschlossen. Er verhalt sich in Fragen zur Konfession, Geschlecht, Rasse und Politik neutral.
§2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt
hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern. Dies geschieht unter Berücksichtigung des Arten- und Landschaftsschutzes sowie der Pflege und Erhaltung von Gewässern und
Biotopen.
- Zweck des Vereins ist die Forderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes sowie
der natürlichen Wasserlaufe und des Artenschutzes.
- Hege und Pflege des Fischbestandes unter Berücksichtigung des
Artenschutzprogramms des VDSF.
- Aufgaben des Vereins:
- Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum
,,Gewässer".
- Förderung der Vereinsjugend
- Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern und sonstigen
Unterkunftshäusern. Erhalt des Vereinsheimes Horkheimer Straße 32.
- Er berat die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und
Tierschutzes und führt Schulungsmalßnahmen durch.
§4
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße.Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
- Gefangene Fische dürfen nicht veräußert werden.
§5 Aufnahme von Mitgliedern
- Mitglied (aktives Mitglied) kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet
hat. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an, sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Als fordernde Mitglieder (passives Mitglied)
können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht besitzen.
- Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich mit der Abgabe des vollständig
ausgefüllten Mitgliedsantrages.
- Üder die Aufnahme entscheidet der Ausschuss mit einer einfachen Mehrheit der
anwesenden Ausschussmitglieder.
- Die Entscheidung zur Aufnahme bzw. zur Ablehnung eines Antrages wird dem
Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine Begründung zur Ablehnung eines Antrages ist nicht erforderlich und muss nicht übermittelt werden.
- Jeder Antragsteller für eine aktive Mitgliedschaft muss im Besitz
eines gultigen Bundesfischereischeines sein.
- Der Verein behält sich vor, ein Aufnahmestopp zu verhangen. Dies kann von den Ausschussmitgliedern mit einer einfachen
Mehrheit beschlossen werden.
§6 Beitrage
- Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr für seine verschiedenen
Vereinsgewässer zusätzlich zum Jahresbeitrag, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Jedes aktive Mitglied hat einen Arbeitseinsatz von 10 Stunden/Jahr zu
leisten. Der Betrag pro nicht geleistete Arbeitsstunde wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen keinen Arbeitsdienst
nachweisen. Mitglieder, die das
63. Lebensjahr vollendet haben, müssen ebenfalls keinen
Arbeitsdienst nachweisen. Ferner bezahlen sie einen geringeren Beitrag welcher von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Bei Krankheit oder Behinderung kann ein Mitglied die Befreiung vom
Arbeitsdienst beantragen. Dieser Antrag muss schriftlich dem Ausschuss vorgelegt werden. Bei Zustimmung durch den Ausschuss erfolgt die Befreiung für das folgende Geschäftsjahr. Ein Rechtsanspruch
entsteht hierdurch nicht. Die Befreiung muss jedes Jahr aufs Neue schriftlich beantragt werden. Eine Befreiung vom Mitgliedsbeitrag ist nicht möglich.
- Aktive Mitglieder, welche zu passiven Mitgliedern werden, verlieren
die Fischereiberechtigung in den Vereinsgewässern. Wollen sie wieder aktive Mitglieder werden, müssen sie für die letzten 2 Jahre der Passivität ihren Arbeitsdienst nachweisen oder
abgelten.
- Der Jahresbeitrag und die Ersatzleistung des Arbeitsdienstes werden
bargeldlos, über Einzug oder Überweisung entrichtet. Bei Neumitgliedern gilt ausschließlich das Bankeinzugsverfahren.
- Wer bis zur Ausgabe der Mitgliedsausweise die fälligen Beiträge
nicht entrichtet hat, scheidet automatisch aus dem Verein aus. Eine Mitteilung darüber erfolgt nicht. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand. Das ausgeschiedene Mitglied ist aus der
Mitgliederliste des Vereins zu streichen.
- Ehrenmitglieder sind ab Ernennung durch die Mitgliederversammlung
beitrags- und arbeitsdienstbefreit.
- Mitglieder ab dem 80. Lebensjahr sind beitragsbefreit.
§7 Ende
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austritt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
zu erfolgen. Er kann bis zum 30.11. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen. Nicht geleisteter Arbeitsdienst kann nachgefordert und unter Umstanden juristisch beigetrieben
werden.
- durch Ausschluss
Dieser erfolgt durch Beschlussfassung des
Ausschusses und ist mit sofortiger Wirkung zulässig, wenn ein Mitglied
- gegen eine Regel der Satzung grab verstoßen hat,
- das Ansehen und die lnteressen des Vereins schwer geschädigt hat,
- wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei
rechtskräftig verurteilt wurde,
- gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt verstoßen hat oder
dazu Beihilfe geleistet hat,
- den lnteressen des Vereins zuwiderhandelt und wiederholt gegen Gewässer- oder
Teichordnung verstößt,
- bei Fischwasserpachtungen mit dem Verein in Wettbewerb tritt,
- die Anordnungen des Vorstandes oder Ausschusses nicht befolgt oder wiederholt
Anlass zu Streitigkeiten innerhalb des Vereins gibt,
- die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt
Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung
rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Recht auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen oder auf Teile
des Vereinsvermögens.
§8 Ehrenmitglieder
- Personen, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. lhre Ernennung hat die Beitrags- und Arbeitsdienstbefreiung zur Folge.
§9 Vereinsleitung und Geschäftsführung
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Ausschuss
- die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
Zur Wahrung der Gesamtinteressen des Vereins wird in
der Mitgliederversammlung der Vorstand gewählt.
Dieser besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- dem Gewässerwart
- dem Jugendwart
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von
ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im lnnenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschrankt.
- Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Versammlungen sowie
die Vollziehung der gefassten Beschlüsse.
- Der Kassier hat über die Vereinseinnahmen und -ausgaben Rechnung zu fuhren und
alljährlich abzurechnen. Alle Zahlungen des Kassiers bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des 1. Vorsitzenden, es sei denn, Zahlungen wurden bereits durch den Ausschuss beschlossen. Überschüssige
Gelder sind bei einer Sparkasse oder Bank anzulegen. Die Kasse wird alljährlich, jeweils vor der Mitgliederversammlung durch 2 Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören, geprüft. Die Prüfung
ist im Kassenbuch zu vermerken.
- Der Schriftführer hat bei den Sitzungen des Ausschusses und den Versammlungen
ein Protokoll über den Gang der Verhandlungen und über gefasste Beschlüsse aufzunehmen.
- Der Gewässerwart hat die Hege und Pflege des Fischwassers, mit besonderer
Berücksichtigung schädigender Einflüsse auf das Wasser von Seiten dritter Personen, wahrzunehmen. Seinen Anordnungen am Wasser sind Folge zu leisten.
- Die Geschäftsführung obliegt, in allen Angelegenheiten des Vereins, dem Vorstand,
soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist. Bei Grundstücksan- und verkaufen, sowie bei Dauerschuldverhältnissen (Anpachtung von
Gewässern usw.) die 10.000.- Euro überschreiten, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die darüber entscheidet. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der
übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsangelegenheiten mitzuwirken.
- Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
- Scheidel ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
§11 Der Ausschuss
Der Ausschuss des Vereins besteht aus
- dem Vorstand
- der Vertretung des Gewässerwartes
- der Vertretung des Jugendwartes
- der Vertretung des Kassiers
- dem Pressewart
- 3 Beisitzern
- Die Sitzungen des Ausschusses werden durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.
- Der Ausschuss wird vom Vorstand fur jeweils 2 Jahre bestellt. Die
Bestellung muss einstimmig zum Wohle des Vereins erfolgen. Alle Ausschussmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsangelegenheiten mitzuwirken. Der Vorstand berichtet an der
Mitgliederversammlung über seine Entscheidungen hinsichtlich der Ausschussmitglieder.
§12 Mitgliederversammlung
- In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und erfolgt schriftlich, an die letzte von den Mitgliedern angegebene
Adresse.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
- Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsabschlusses,
Bericht der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstands.
- Die Wahl des Vorstands
- Beschlussfassung über den Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr auf Vorschlag des
Vorstands.
- Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Zur Auflösung des Vereins ist eine
dreiviertel (¾) Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder durch schriftlichen Antrag eines Mitgliedes
vorgelegt werden. Anträge hierzu müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Dies gilt nicht fur Anträge zu Satzungsänderungen. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rucksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für nötig hält, oder
wenn 1/5 der Mitglieder aus besonders wichtigem Anlass die Abhaltung einer solchen wünschen und beim 1. Vorsitzenden beantragen. Ober alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die
mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum lnhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftfuhrer unterzeichnet.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt im Wechsel auf die Dauer
van 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. lhre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben, von der Ordnungsmaßigkeit der Kasse und der Buchführung zu
überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung, dem Vorstand 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 14 Wahlen und Abstimmungen
Sämtliche Wahlen und Abstimmungen finden per Akklamation statt, wobei die
einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Wenn ein Kandidat oder min. 25% der anwesenden Mitglieder dies verlangen können die Wahlen und
Abstimmungen auch geheim durchgeführt werden.
§ 15 Ausgabe von Gasterlaubnisscheinen
In Ausübung der Gastfreundschaft ist der Verein
berechtigt, an lnhaber des Bundesfischereischeins Gasterlaubnisscheine auszustellen.
§ 16 Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Haftungsbeschränkung
- Ehrenamtlich Tätige, insbesondere die mit der Vertretung des Vereins
beauftragten Vereinsmitglieder, haften für Schaden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und
grobe
Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im lnnenverhältnis nicht
für fahrlässig verursachte Schaden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinszwecke, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
- Der Verein stellt die ehrenamtlich tätigen Mitglieder i. S. d. Abs.
1 von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, frei, soweit die Anspruche nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
beruhen.
Werden diese Personen von Dritten zur Haftung
herangezogen, ohne dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Anspruche sowie auf
Freistellung von Ansprüchen Dritter.
- Der Verein hat für Vorstands- und Vereinsmitglieder zur Abwehr von
Schadenersatzsansprüchen, welche auf Grund lhrer Tätigkeit fur den Verein geltend gemacht werden, eine Vermögens- und Personenschadenshaftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung mit einer
Versicherungssumme von maximal 5.000.000 Euro pro Versicherungsfall auf Kosten des Vereins abgeschlossen und wird diese Versicherung auch zukünftig auf eigene Kosten aufrecht erhalten.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollte aus einem Rechtsgrund eine Bestimmung dieser
Satzung für unwirksam erklärt werden, so werden hierdurch die übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. An Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt bis zu einer etwaigen Satzungsänderung die
gesetzliche Regelung. Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Die bisherige Satzung ist
durch Genehmigung dieser Satzung aufgehoben. In allen Fallen, für welche diese Satzung keine Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des BGB.
Heilbronn, den 16.12.2020